AGB

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] der take5 eventlocation, Inh. Ingo Kemper für die gewerbliche Vermietung der „take5 eventlocation”

 

 

Allgemeines:

 

 

Die take5 eventlocation, Inh. Ingo Kemper im Folgenden „take5 eventlocation“ betreibt unter der Anschrift Robert-Bosch-Str. 5, 76275 Ettlingen eine Eventlocation.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung der Eventlocation take5 zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Banketten, Betriebsfeiern, etc. sowie für alle weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Leistungen.
Sämtliche Leistungen und Angebote der take5 eventlocation erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Geschäftsbedingungen des Mieters/Veranstalters finden keine Anwendungen, auch wenn die take5 eventlocation den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters/Veranstalters nicht widersprochen hat.

 

 

Definitionen

 

 

Im Sinne sämtlicher Verträge haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
• die mietweise Übernahme der Räume durch Mieter/Veranstalter: «Vermietung»;
• die Versorgung und Bedienung des Mieters/Veranstalters und/oder seiner Gäste mit Speisen und Getränken: «Bewirtung»;
• «Teilnehmer»: alle Personen, die sich auf Veranlassung des Mieters/Veranstalters im Veranstaltungsraum aufhalten, z.B. Gäste, Mitwirkende.

 

 

1. Vertragsabschluss:

 

 

1.1. Das von take5 eventlocation unterbreitete Angebot ist jeweils bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. take5 eventlocation ist berechtigt, das unterbreitete Angebot bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurück zu nehmen bzw. zu widerrufen.
Zwischen take5 eventlocation und Mieter/Veranstalter besteht Einigkeit dahingehend, dass hinsichtlich des Widerrufs bzw. der Zurücknahme des Angebotes durch take5 eventlocation die Übersendung einer schriftlichen Erklärung per Telefax oder per E-Mail ausreicht.
1.2. Sollte das von take5 eventlocation unterbreitete Angebot eine Annahmefrist enthalten, so gilt das von der take5 eventlocation unterbreitete Angebot nach Ablauf der entsprechenden Annahmefrist als zurückgenommen und ist somit hinfällig.
1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Annahme des Mieters/Veranstalters bei der take5 eventlocation zustande.
Es besteht Einigkeit zwischen der take5 eventlocation und dem Mieter/Veranstalter dahingehend, dass die Übersendung der schriftlichen Annahme per Telefax oder E-Mail ausreicht.
Der Mieter/Veranstalter ist jedoch verpflichtet, der take5 eventlocation eine vollständig unterzeichnete Originalausfertigung des Angebotes/Vertrages zur Verfügung zu stellen.
1.4. Der Mieter/Veranstalter erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden Preislisten der take5 eventlocation an.
1.5. Mehrere Mieter/Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

 

 

2. Leistungsumfang

 

 

2.1. Die von der take5 eventlocation zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem dem Mieter/Veranstalter übersandten detaillierten Angebot der take5 eventlocation.
2.2. Die Nutzungszeiten bzw. die Mietdauer der Räumlichkeiten ergeben sich aus dem detaillierten Angebot der take5 eventlocation.
2.3. Nebenabreden, die einen Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die take5 eventlocation.
2.4. Kommt es abweichend zu dem zwischen der take5 eventlocation und dem Mieter/Veranstalter vereinbarten Leistungsumfang zu einem geringerem als dem vereinbarten Bedarf, z. B. durch geringere Teilnehmerzahl oder witterungsbedingte Umstände, so begründet dies keinen Anspruch auf Minderung des vereinbarten Leistungsumfangs.

 

 

3. Zahlungsbedingungen

 

 

3.1. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist in zwei Raten zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit und Höhe der Raten ergibt sich aus dem von der take5 eventlocation unterbreitetem Angebot.
3.2. Sollte die Zahlung der vereinbarten Raten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgen, so gilt der zwischen der take5 eventlocation und dem Mieter/Veranstalter geschlossene Vertrag automatisch als storniert.
3.3. Bei sämtlichen im Angebot ausgewiesenen Preisen handelt es sich um Nettopreise in Euro, falls dies nicht anders ausgewiesen ist.
3.4. Kommt der Mieter/Veranstalter in Zahlungsverzug, kann take5 eventlocation Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Basiszinssatz p. a. gemäß §247 BGB verlangen.
3.5. Falls take5 eventlocation ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist der Vermieter berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.6. Der Mieter/Veranstalter kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

4. Stornierung / Aufhebung des Vertrages / Umbuchungen

 

 

4.1. Bei Stornierung der Veranstaltung durch den Mieter/Veranstalter, sind folgende Zahlungen vom Mieter/Veranstalter an die take5 eventlocation zu leisten.
• Stornierung bis 31 Tage vor Mietbeginn: 30% des vereinbarten Gesamtbetrages
• Ab 30 Tage vor Mietbeginn: 50% des vereinbarten Gesamtbetrages
• Stornierung ab 14 Tage vor Mietbeginn: 100% des vereinbarten Gesamtbetrages
4.2. Wird die Veranstaltung infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die take5 eventlocation als der Mieter/Veranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die take5 eventlocation für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

 

5. Bewirtung

 

 

5.1. Umfang der Bewirtung und des zur Bewirtung erforderlichen Personals ergeben sich aus dem gesonderten Bewirtungsvertrag.
5.2. Dem Mieter/Veranstalter oder den Teilnehmern ist eine eigene Benutzung der Küche und der sonstigen Bewirtungsanlagen (z.B. Schankanlagen) nicht gestattet.
5.3. Die Bewirtungsrechte für Speisen und Getränke verbleiben im vollen Umfang grundsätzlich bei der take5 eventlocation. Zusätzlicher spezieller Versorgungsbedarf und Wünsche sind vorher mit der take5 eventlocation zu vereinbaren.

 

 

6. GEMA / Künstlersozialkasse

 

 

6.1. Handelt es sich um eine aus Sicht der GEMA anmeldepflichtige Veranstaltung, so nimmt der Mieter / Veranstalter die Anmeldung
selbständig vor. Dem Mieter/Veranstalter ist bewusst, dass nicht die take5 eventlocation, sondern den Veranstalter die unbedingte Verpflichtung trifft, eine anmeldepflichtige Veranstaltung bei der GEMA anzumelden und etwaige GEMA-Gebühren an die GEMA zu bezahlen.
6.2. take5 eventlocation haftet in keinem Fall für etwaige Nachforderungen. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich hiermit vorsorglich ausdrücklich, die take5 eventlocation von etwaigen Forderungen, die seitens der GEMA bezüglich der betreffenden Veranstaltung gegen die take5 eventlocation geltend gemacht werden, frei zu stellen.

 

 

7. Haftung

 

 

7.1. Der Mieter/Veranstalter haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten und / oder von ihm beauftragte Dritte sowie Teilnehmer der Veranstaltung schuldhaft verursacht haben. Der Mieter/Veranstalter trägt hier insoweit die Beweislast, dass er, seine Angestellten und/oder von ihm beauftragte Dritte, sowie die Besucher der Veranstaltung, ein Verschulden nicht zu vertreten haben. Der Mieter/Veranstalter haftet darüber hinaus für alle daraus resultierenden Folgeschäden.
7.2. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, die take5 eventlocation von Schadensersatzansprüchen Dritter, die von Dritten infolge der Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Mieter/Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen gegen die take5 eventlocation erhoben werden, einschließlich der Kosten einer etwaigen Prozessführung, frei zu stellen.
7.3. Die take5 eventlocation haftet gegenüber dem Mieter/Veranstalter nur für solche Personen- und Sachschäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der take5 eventlocation oder deren Mitarbeiter beruhen oder aus einem Versagen der Einrichtungen der Mietsache oder sonstigen von der take5 eventlocation zu verantwortenden Betriebsstörungen resultieren.
7.4. Eine verschuldensunabhängige Haftung der take5 eventlocation wegen Mängel der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, wird ausgeschlossen.
Werden durch einen später entstehenden Mangel Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters/Veranstalters, seiner Angestellten oder der Besucher verletzt, oder werden die vom Mieter/Veranstalter eingebrachten Sachen
beschädigt, so haftet die take5 eventlocation nur, wenn der take5 eventlocation, deren Angestellten oder von der take5 eventlocation beauftragte Dritte Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, oder wenn die take5 eventlocation sich mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug befunden hat. Für sonstige Schäden haftet die take5 eventlocation nur, wenn ihr, ihren Angestellten oder von der take5 eventlocation beauftragten Dritten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
7.5. Das Mietobjekt wird in dem bestehenden, dem Mieter und Vermieter bekannten Zustand überlassen. Es gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Mieter/Veranstalter Mängel nicht ohne schuldhaften Verzug bei der take5 eventlocation geltend macht.

 

 

8. Fristlose Kündigung, Verweisungs- und Hausrecht

 

 

8.1. Eine vom Vertrag abweichende Nutzung der überlassenen Räume berechtigt die take5 eventlocation zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
8.2. Die take5 eventlocation behält sich bei unsachgemäßem Mietgebrauch oder bei auffallendem Fehlverhalten einzelner Personen vor, diese des Grundstückes zu verweisen.
8.3. Unbeschadet vorangegangener Ziffern verweist die take5 eventlocation auf ihr uneingeschränktes Hausrecht.

 

 

9. Versicherung / Sicherheit / Brandschutz

 

 

9.1. Im Rahmen der Nutzung des Vertragsgegenstandes trägt der Mieter/Veranstalter die Verantwortung für die Einhaltung aller brandschutzrechtlichen, sicherheitstechnischen u.a. behördlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Jugendschutzgesetzes, des Nichtraucherschutzgesetzes Baden- Württemberg und der geltenden Gewerbeordnung.
9.2. Der Mieter/Veranstalter hat ferner alle Sicherheitsvorschriften, die von den Ordnungsbehörden, der Feuerwehr und von take5 eventlocation gefordert werden, zu beachten und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
9.3. Die Verwendung von Pyrotechnik, einschließlich Wunderkerzen ist untersagt.
9.4. Der take5 eventlocation obliegt die Räum- und Streupflicht während der Mietdauer. Sie hat alle Gehwege, Zufahrten und auch öffentliche Straßen, sofern eine Verpflichtung nach der gültigen Satzung hierzu besteht, zu streuen und zu räumen. Die Räum- und Streupflicht gilt auch auf jeden Fall für die Dauer der Veranstaltung.
9.5. Bei bautechnischen Veränderungen, die einer vorherigen Absprache mit der take5 eventlocation bedürfen, sind die erforderlichen Genehmigungen, falls diese nicht bereits durch die take5 eventlocation vorliegen, durch den Mieter/Veranstalter auf seine Kosten beizubringen.
9.6. Der Mieter/Veranstalter ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflicht- Versicherung für die Veranstaltung abzuschließen und vor Durchführung der Veranstaltung nachzuweisen. Der Nachweis gegenüber der take5 eventlocation hat spätestens 7 Tage vor Mietbeginn bzw. Beginn der Veranstaltung gegenüber der take5 eventlocation zu erfolgen. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten bzw. Gebühren oder Beiträge gehen zu Lasten des Mieters/Veranstalters.
9.7. Für den Fall, dass der Mieter/Veranstalter den entsprechenden Versicherungsabschluss gegenüber der take5 eventlocation nicht fristgerecht nachweist, ist die take5 eventlocation berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten.
9.8. Der Mieter/Veranstalter ist verpflichtet, der take5 eventlocation alle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Ausübung des Rücktrittsrechts entstehen.

 

 

10. Werbung

 

 

Der Mieter/Veranstalter erklärt sich damit einverstanden, dass die take5 eventlocation mit der in den Räumlichkeiten der „take5 eventlocation“ durchgeführten Veranstaltung werben darf.

 

 

11. Rechtsnachfolge

 

 

11.1. Die take5 eventlocation hat im Falle der Rechtsnachfolge, insbesondere bei Unternehmensübernahme oder Unternehmenszusammenschluss das
Recht, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen. Der Vertragsinhalt bleibt davon unberührt.
11.2. Auf Seiten des Mieters/Veranstalters bedarf es im Falle der Rechtsnachfolge, insbesondere bei Unternehmensübernahme oder Unternehmenszusam- menschluss zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch Mieter/Vermieter auf den Rechtsnachfolger zunächst der Zustimmung der take5 eventlocation.

 

 

12. Schlussbestimmung / Gerichtsstand

 

 

12.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Regelungen.
12.2. Die take5 eventlocation willigt ein, dass der Mieter/Veranstalter unter Wahrung der berechtigten Interessen der take5 eventlocation die vorhandenen Räume, Projektionsflächen oder TV-Screens im Rahmen der Veranstaltung für Bild-und/oder Tonaufnahmen sowie für die Einbindung von Partnern und Sponsoren nutzen kann.
12.3. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4. Ist der Mieter/Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Karlsruhe der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Daneben gilt § 29a ZPO, wonach für Rechtsstreite über Mieträume das Gericht ausschließlich zuständig ist, in deren Bezirk sich die Räume befinden.
12.5. Der Mieter/Veranstalter ist damit einverstanden, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert werden. Der Mieter/Veranstalter ist damit einverstanden, dass die take5 eventlocation die gespeicherten Daten, soweit für die Vertragserfüllung notwendig, Dritten (z.B. Versicherung) übermittelt.
12.6. Die Parteien verpflichten sich zum Stillschweigen über sämtliche Regelungen und Konditionen, die das Mietverhältnis betreffen.